Bockholter Dose
Die Bockholter Dose
(von Antonius Cloppenburg & Bernd Düttmann)
Die Bockholter Dose ist ein Hochmoor das sich über die Dörfer Bockholte, Vrees und Lindern erstreckt. Es ist ca. 6000 Jahre alt. Von der ursprünglichen Größe ca. 300 Hektar existieren heute noch 130 Hektar.
Das Moor wurde früher benutzt zum Torfstechen (über einige hundert Jahre), zum Anbau von Buchweizen, zur Beweidung von Schafherden sowie zur Imkerei. Bis in den 50 er Jahren war die Bockholter Dose ein fast baumfreies Hochmoor. Auf Grund der Entwässerungsmaßnahme in den 50 er Jahren sowie der Nutzungsumstellung in den 60 er Jahren ist fast das gesamt Moor zugewachsen. In der heutigen Zeit wird versucht durch Wiedervernässung das Moor zu regenerieren.
Mit den folgenden Bildern werden die Bemühungen des Naturschutzes dokumentiert, durch schließen von Gräben und das Errichten von Deichen das Moor wieder zu vernässen.
Auf dieser Bilderfolge kann man erkennen wie sich aufgrund eines Deiches der Wasserstand in den Wintermonaten innerhalb von 2 Monaten verändert.
Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Bockholter Dose"
(NSG WE 138)
Verordnung vom 21.06.1983 über das Naturschutzgebiet "Bockholter Dose", Gemeinde Vrees und Werlte, Landkreis Emsland
Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) wird verordnet:
§ 1 Unterschutzstellung
Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Bockholter Dose" erklärt.
§ 2 Schutzzweck
Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Entwicklung des Hoch- und Niedermoores "Bockholter Dose" als Lebensstätte schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere, insbesondere bestandsbedrohter Vogelarten.
§ 3 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 130 ha und umfaßt Teile der Gemarkung Vrees, sowie Teile der Gemarkung Bockholte, Gemeinden Vrees und Werlte.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 und in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.
(3) Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg, der
Gemeinde Vrees, Gemeindeverwaltung, 4476 Vrees, der
Gemeinde Werlte, Gemeindeverwaltung, 4476 Werlte, und der
Samtgemeinde Werlte, 4476 Werlte,
aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 4 Schutzbestimmungen
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten oder befahren werden.
§ 5 Freistellungen
(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 dieser Verordnung sind die bisher ausgeübte rechtmäßige Nutzung, sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Rechtsanspruch bestand.
(2) Freigestellt ist insbesondere
a) die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang, dies gilt nicht für die Umwandlung von Grünland in Ackerland, das Ausbringen von Gülle, das Anlegen von Erdsilos und die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln.
b) Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässer II. und III. Ordnung. Zeitpunkt und Ausführungsweise sind jedoch mit der oberen Naturschutzbehörde abzustimmen.
(3) Freigestellt sind außerdem mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.
§ 6 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.
§ 7 Ausnahmen
Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung oder der Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
§ 8 Zuwiderhandlungen
(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne daß eine Befreiung oder Ausnahme erteilt wurde,
a) entgegen § 4 Abs. 1 dieser Verordnung in diesem Naturschutzgebiet Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einzelne Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern,
b) den Verboten des § 4 Abs. 2 oder des § 5 Abs. 2 a dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 NNatG im Falle des Abs. 1 Buchst. a) mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des Abs. 1 Buchst. b) mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.
(3) Strafbestimmungen und die Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Bockholte und Vrees, Landkreis Emsland vom 18.11.1977 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Osnabrück Nr. 24 vom 15.12.1977) außer Kraft.
Oldenburg, den 21.06.1983
Bezirksregierung Weser-Ems
Dr. Schweer
Regierungspräsident
-----------------------------------------------------------------------------------
Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.